Die Pflege und Betreuung von intensiv- und beatmungspflichtigen Menschen wirft oft viele Fragen auf. Vor allem dann, wenn man sich um einen Angehörigen kümmert. Man möchte das Beste für seinen Angehörigen, steht aber auch vor Herausforderungen, vor allem in finanzieller Hinsicht. In diesem Artikel sollen die Kosten und Leistungen der ambulanten Intensiv- und Beatmungspflege beleuchtet werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den verschiedenen Pflegegraden und den damit verbundenen finanziellen Ansprüchen und Leistungen. Wir hoffen, damit einen Weg durch den Pflegedschungel zu finden, der sowohl den Bedürfnissen des Patienten als auch den Möglichkeiten der Angehörigen gerecht wird.
Die 5 Pflegegrade
Die Pflegegrade sind eine Art „Messlatte“ für den Grad der Selbstständigkeit und Selbstversorgung, der einem Menschen noch möglich ist.
Seit 2017 gibt es in Deutschland fünf verschiedene Pflegegrade, die auf den bisherigen Pflegegraden basieren und diese abgelöst haben. Sie helfen, den Hilfebedarf genauer und individueller zu definieren. Die Pflegegrade reichen von Pflegegrad 1 für „geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ bis zu Pflegegrad 5 für „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“.
Je nachdem, in welchen Pflegegrad man eingestuft wird, hat man Anspruch auf unterschiedliche Leistungen und finanzielle Hilfen aus der Pflegeversicherung. Diese Leistungen sollen dazu beitragen, den Alltag der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen zu erleichtern und eine angemessene Pflege und Betreuung sicherzustellen.
Ambulante Intensivpflege | Beatmungspflege: Die Kosten für eine ambulante Intensivpflege können je nach Umfang und Intensität der benötigten Leistungen stark variieren. In der Regel übernimmt jedoch die Pflegeversicherung einen Großteil der Kosten. Bei beatmungspflichtigen Personen kann auch die Krankenkasse die Kosten übernehmen. Für den verbleibenden Betrag können Betroffene und ihre Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen beim Sozialamt finanzielle Unterstützung beantragen.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Die Einstufung in den Pflegegrad 1 bedeutet, dass eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Die Betroffenen sind noch weitgehend selbstständig, benötigen aber in einigen Bereichen des täglichen Lebens Unterstützung. Dies kann zum Beispiel bei der Haushaltsführung, beim Einkaufen oder bei bestimmten körperlichen Tätigkeiten der Fall sein. Der Leistungsumfang bei Pflegegrad 1 beträgt 125 € monatlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, z.B. für den Einsatz von Haushaltshilfen oder Alltagsbegleitern.
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
Bei Menschen mit Pflegegrad 2 liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Sie benötigen regelmäßig Hilfe bei der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und eventuell auch bei der Mobilität. Sie haben Anspruch auf monatliche Pflegesachleistungen in Höhe von 689 € oder Pflegegeld in Höhe von 316 €, je nachdem, ob sie professionell oder durch Angehörige gepflegt werden. Zusätzlich erhalten sie 125 € monatlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Pflegegrad 3: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Wer in den Pflegegrad 3 eingestuft wird, hat erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und benötigt deshalb viel Hilfe. Die monatlichen Pflegesachleistungen betragen hier 1.298 € und das Pflegegeld 545 €. Wie bei den anderen Pflegegraden steht zusätzlich ein Betrag von 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung.
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4 bedeutet schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Betroffene sind nahezu vollständig auf Hilfe angewiesen. Sie erhalten monatlich Pflegesachleistungen in Höhe von 1.612 Euro oder Pflegegeld in Höhe von 728 Euro, je nachdem, ob sie von Angehörigen oder einem Pflegedienst gepflegt werden.
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Der höchste Pflegegrad 5 wird bei schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vergeben. Hier stehen monatlich Pflegesachleistungen in Höhe von 1.995 € oder Pflegegeld in Höhe von 901 € zur Verfügung.
In jedem Pflegegrad erhalten Betroffene zusätzlich Zuschüsse für Wohnraumanpassungen bis zu 4.000 € und 40 € monatlich für den Verbrauch von Pflegehilfsmitteln. Darüber hinaus gibt es finanzielle Unterstützung für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Zusätzliche finanzielle Hilfen und Entlastungsmöglichkeiten
Neben den oben genannten Leistungen bietet das Pflegesystem in Deutschland zusätzliche finanzielle Unterstützungs- und Entlastungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Eine dieser Leistungen ist die sogenannte Verhinderungspflege.
Die Verhinderungspflege ist eine vorübergehende Pflegeleistung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn die Pflegeperson krank ist oder Urlaub braucht. Ab Pflegegrad 2 haben Betroffene Anspruch auf bis zu 1.612 € pro Jahr für die Verhinderungspflege. Zusätzlich können bis zu 50 % des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege, also weitere 806 €, für die Verhinderungspflege verwendet werden, wenn die Kurzzeitpflege im laufenden Jahr nicht in Anspruch genommen wurde.
Darüber hinaus gibt es den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich, der für alle Pflegegrade gezahlt wird. Dieser Betrag soll dazu beitragen, den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zu erleichtern. Das Geld kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, zum Beispiel für Betreuungsleistungen, zur Entlastung pflegender Angehöriger oder für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes.
Zusätzlich zu diesen Leistungen können Pflegebedürftige auch Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen. Dabei wird der Pflegebedürftige tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut, während die pflegenden Angehörigen entlastet werden.
Beantragung von Pflegeleistungen
Pflegeleistungen werden in der Regel schriftlich bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Nach Antragstellung erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), bei der die Pflegebedürftigkeit und der entsprechende Pflegegrad festgestellt werden.
Bei ambulanter Intensiv- und Beatmungspflege ist zusätzlich eine ärztliche Begutachtung erforderlich. Die Kostenübernahme für diese besonderen Pflegeformen muss individuell mit der Kranken- und Pflegekasse geklärt werden. Unabhängige Pflegeberater, Sozialverbände und die Pflegekassen selbst bieten zur Beantragung von Pflegeleistungen Beratung und Unterstützung an.
Fazit
Die Kosten und die Finanzierung der Pflege sind ein komplexes und oft verwirrendes Thema. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig und umfassend zu informieren und professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Pflege optimal auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt ist und die bestmögliche Versorgung gewährleistet wird. Unterstützungs- und Entlastungsmöglichkeiten wie die Verhinderungspflege oder der Entlastungsbetrag helfen dabei, dass pflegende Angehörige nicht überfordert werden und ihre eigenen Bedürfnisse nicht vernachlässigen müssen.